Autorin: Yvonne Mannsfeld (Referendarin)
Die Bürgschaft ist streng akzessorisch, das bedeutet, jede Reduzierung oder teilweises Erlöschen der Hauptforderung wirkt sich auch auf die Bürgschaft zugunsten des Bürgen aus, gem. § 767 I S. 1 BGB. Die Bürgschaft erlischt automatisch.
Eine Erweiterung der Hauptschuld, die der Hauptschuldner rechtsgeschäftlich vornimmt, erweitert hingegen nicht die Haftung des Bürgen, § 767 I S. 3 BGB. Der Bürge haftet aber für eine Erweiterung der Hauptschuld, die nicht rechtsgeschäftlich begründet wurde, z.B. durch Verschulden, Verzug oder aus einer gesetzlichen Zufallshaftung resultiert, gem. § 767 I S. 2 BGB.