4. Die angemaßte Eigengeschäftsführung gem. § 687 Abs. 2 BGB

Prüfungsschema:
1. Objektiv fremdes Geschäft
2. Ohne Berechtigung
3. Positive Kenntnis des Geschäftsführers von der mangelnden Fremdheit und der mangelnden Berechtigung
4. Eigengeschäftsführungswille

Die Regeln der angemaßten Eigengeschäftsführung finden keine Anwendung bei auch fremden Geschäften.

Der Geschäftsführer muss um die Fremdheit und seine fehlende Berechtigung wissen (grds. positive Kenntnis gem. § 687 Abs. 2 BGB), aber trotz dieses, Bewusstsein das fremde Geschäft als sein eigenes führen. Die Kenntnis der Anfechtbarkeit des die Berechtigung ausmachenden Rechtsgeschäfts genügt, vgl. § 142 Abs. 2 BGB.

Nicht anwendbar ist Abs. 2 auf Geschäfte, die der wirtschaftliche Alleingesellschafter (Hintermann) einer Strohmann-GmbH für die GmbH abschließt, da er nicht unberechtigt und ohne deren Willen handelt.

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 687 Abs. 2 S. 1 BGB:

Der Geschäftsherr hat Ansprüche auf:

  • Schadensersatz für alle durch die Geschäftsführung entstandenen Schäden gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB (Übernahmeverschulden vorausgesetzt).
  • Herausgabe des Erlangten gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB.
  • Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 f. BGB.

Der Geschäftsführer kann die Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gem. §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1, 818 f. BGB verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschäftsherr seine Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2 S. 1 BGB geltend macht. Das Verlangen nach Auskunft und Rechenschaft ist dabei aber noch keine Geltendmachung. Der Geschäftsherr muss vielmehr Herausgabe oder Schadensersatz verlangen.

Konkurrenzen:

Bei angemaßter Eigengeschäftsführung ist § 687 Abs. 2 BGB neben den §§ 987 ff. BGB anwendbar.