Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Bei einem Unterlassen handelt es sich um die Nichtvornahme einer objektiv gebotenen Handlung bei physisch-realer Möglichkeit.
1. Echte Unterlassungsdelikte nach § 138 und § 323c StGB
Echte Unterlassungsdelikte sind Straftatbestände, bei denen bereits das Unterlassen einer gesetzlich normierten Handlung strafbar ist – und zwar unabhängig von einer Garantenstellung nach § 13 StGB. Diese Delikte beruhen auf ausdrücklich gesetzlich verankerten Handlungspflichten, die sich an jedermann richten.
Zu den bekanntesten echten Unterlassungsdelikten zählen:
§ 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Der objektive Tatbestand wird bei echten Unterlassungsdelikten durch das Nichthandeln verwirklicht. Es ist also nicht erforderlich, dass der Täter eine besondere Verantwortung (z. B. eine Garantenpflicht) innehat. Vielmehr besteht eine allgemeine Pflicht zum Tätigwerden, und der Gesetzesverstoß liegt allein im Unterlassen dieser Handlung.
Anders als bei den sogenannten Begehungsdelikten gibt es bei echten Unterlassungsdelikten kein aktives Pendant. Sie stehen als eigenständige Straftatbestände im Strafgesetzbuch mit einem eigenen Strafrahmen (vgl. BGHSt 14, 280 [281]).
2. Unechte Unterlassungsdelikte und die Bedeutung der Garantenstellung (§ 13 StGB)
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei unechten Unterlassungsdelikten um Fälle, in denen ein eigentlich als Begehungstatbestand ausgestaltetes Delikt durch Unterlassen verwirklicht wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Täter eine Garantenstellung gemäß § 13 StGB innehat – er muss also rechtlich verpflichtet sein, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern.
Typisches Beispiel:
Totschlag durch Unterlassen → § 212 StGB i.V.m. § 13 StGB
Nur wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB vorliegen, insbesondere eine Garantenpflicht (z. B. aus enger persönlicher Beziehung, Amtsstellung oder gefährdendem Vorverhalten), kann der Täter durch bloßes Unterlassen für das jeweilige Begehungsdelikt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Daher wird das unechte Unterlassungsdelikt häufig als Spiegelbild des Begehungsdelikts bezeichnet: Es ist rechtlich gleichwertig mit aktivem Handeln – jedoch nur unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 StGB.