Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Das Hilfeleisten kann zu jeder Zeit der Haupttat erfolgen und beschränkt sich nicht allein auf die vorbereitenden Handlungen. Erfolgt das Hilfeleisten zwischen Beendigung und Vollendung könnte eine sukzessive Beihilfe vorliegen. Umstritten ist, ob eine solche überhaupt möglich ist. Während eine Ansicht die Anwendbarkeit des § 27 StGB nach Beendigung der Haupttat grundsätzlich ablehnt, hält eine andere Ansicht diesen nach wie vor für anwendbar. Bejaht man die Anwendbarkeit, ist der § 27 StGB vor allem zum § 257 StGB abzugrenzen. Es ist zu prüfen, ob die Tat an sich noch unterstützt werden soll und kann – dann ist es der § 27 StGB – oder ob hingegen der Erfolg der Tat bzw. der Haupttäter in dessen Sicherung unterstützt werden soll, dann würde der § 257 StGB greifen.