4. Irrtum über einen milderen Tatbestand

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Hat der T bei Begehung der Tat irrige Umstände angenommen, die einen milderen Tatbestand verwirklichen würden, so kann er gem. § 16 II StGB nur aus diesem bestraft werden. Der wohl einzige Anwendungsfall ist der § 216 StGB. Bei diesem nimmt der T irrig an, das Opfer hätte ihn ausdrücklich um die eigene Tötung gebeten, obwohl tatsächlich ein solches Tötungsverlangen nicht gegeben war. In diesen Fällen handelt der T idR aus dem Motiv heraus, dem Opfer zu helfen bzw. dessen Wunsch nachzukommen, sodass er gem. § 16 II StGB nur nach § 216 StGB zu bestrafen ist. Hintergrund des § 16 II StGB ist, dass ohne diesen, der T trotz seines Irrtums und „guten“ Absichten nach § 212 StGB wegen vorsätzlicher Tötung zu bestrafen wäre, da er sowohl dessen objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt.