1. Defensivnotstand, § 228 BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Hierbei geht die gegenwärtige Verletzungsgefahr für ein geschütztes Rechtsgut von einer Sache als Gefahrenquelle aus und die Notstandshandlung richtet sich unmittelbar gegen diese Gefahrenquelle, indem sie diese beschädigt oder zerstört.

Schaubild 1 Strafrecht Allgemeiner Teil