Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Verhalten des Täters kann aus verschiedenen Gründen entschuldigt sein. Als Entschuldigungsgründe kommen der entschuldigende Notstand, ein Notwehrexzess, ein übergesetzlich entschuldigender Notstand oder eine rechtfertigende Pflichtenkollision in Betracht.