2. Subjektiver Tatbestand

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Die Notwehrhandlung muss mit Verteidigungswillen bei Kenntnis von der Notwehrsituation erfolgen. Die Verteidigung muss dabei als primärer Zweck verfolgt werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass es der einzige Zweck ist, solange es der vorherrschende ist.

Problem - Nichterkennen der Notwehrlage
Fraglich ist, wie sich das Nichterkennen einer Notwehrlage auf die Rechtfertigung des Handelnden auswirkt.

Eine Ansicht möchte auf das subjektive Element iRd Notwehr gänzlich verzichten, sofern die Notwehrlage gegeben ist. Die Ansicht lässt dadurch aber das Prinzip der Rechtsbewährung gänzlich außen vor.

Der BGH nimmt daher aufgrund fehlender Kenntnis eine Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts an, mit der Begründung, dass sich ein Rechtfertigungsrecht nur dort bewähren könne, wo es auch vom Verteidiger erkannt wird.

Nach h.M. in der Literatur liegt zwar ein vollständiges Handlungsunrecht vor, doch der Erfolgsunwert der Tat fehle aufgrund der tatsächlich vorliegenden Notwehrlage. Das Verhalten sei objektiv gerechtfertigt und nur subjektiv verleiht es seiner Handlung ein Unwert. Damit entspricht es der Konstellation des Versuchs und es sind dessen Regelungen entsprechend heranzuziehen.

Hier bedarf es einer genauen Auslegung und Anwendung des Sachverhalts mit entsprechender Begründung, welcher Ansicht man aus welchen Gründen folgt.