Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Im Strafrecht ist zwischen dem Unrecht und der Schuld strikt zu unterscheiden. Die Verwirklichung einer Tat verwirklicht ein Unrecht, dieses Unrecht muss dem Täter auf der Ebene der Schuld aber auch persönlich vorwerfbar sein. Im Rahmen der Schuld ist somit die persönliche Vorwerfbarkeit des Unrechts zu prüfen. Schuldhaft handelt derjenige, der schuldfähig ist und dessen Handeln nicht durch Entschuldigungsgründe gedeckt wird.