Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Bei strafbegründenden persönlichen Merkmalen iSd § 14 I StGB, wie z.B. die Amtsträgerstellung, kommt es nach §§ 28 I, 49 I StGB zu einer Milderung der Strafe für den Teilnehmer. Es wird nur der Strafrahmen verschoben. Dies ist der Fall bei echten Sonderdelikten, z.B. § 266, § 211, § 348 StGB.
- Strafrecht Allgemeiner Teil
- Herangehensweise an eine Strafrechtsklausur
- Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt
- Fahrlässigkeitsdelikt und Erfolgsqualifikation
- Unterlassungsdelikt
- Konkurrenzen