Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Die Anstiftung kann in einer sog. Aufstiftung liegen. Bei dieser bestimmt der Anstifter den Haupttäter zu einer gefährlicheren Tat gegenüber der von ihm ursprünglich geplanten Tat. Umstritten ist, inwieweit sich eine Aufstiftung – z.B. zu einer Qualifikation – für den Anstifter auswirkt.
Eine Ansicht wendet den § 26 StGB bei jeder Unrechtssteigerung in vollem Umfang an, da auch eine qualifizierte Tat ein eigenständiges Unrecht verwirklicht. Durch den erhöhten Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit liegt in der verwirklichten Tat eine „andere Tat“ vor. Folglich stehe der Aufstiftung auch ein omnimodo facturus hinsichtlich des Grundtatbestandes nicht entgegen.
Eine andere Ansicht fordert eine Anstiftung zu einem Aliud, demnach einem selbstständigen Tatbestand und nicht lediglich zu einem Mehr, wie z.B. bei einer Qualifikation. Es würde sich iRe Qualifikation lediglich um eine psychische Beihilfe handeln, in dem Sinne, dass nur zu einem Teil der Tat der Tatentschluss hervorgerufen wurde. Dementsprechend ist auch ein omnimodo facturus iRd Grundtatbestands relevant.
Die besseren Gründe sprechen wohl für die erste Ansicht, denn auch innerhalb desselben Straftatbestandes kann ein verwirklichtes Unrecht durch eine Anstiftung erheblich gesteigert werden. Z.B. der T hat bei einem Raub vor seine Opfer zu fesseln, damit sie ihm nicht in die Quere kommen, gem. § 250 I Nr. 1b StGB. Der Anstifter bestimmt ihn, zusätzlich eine Waffe für alle Fälle einzustecken, sodass ein Fall des § 250 I Nr. 1a StGB vorliegen würde.
Es kann aber genauso gut anders argumentiert werden. Die erste Ansicht verletze den Grundsatz, dass zu einer entschlossenen Tatausführung gerade nicht mehr angestiftet werden kann. Ein teilweises Hervorrufen eines Tatentschlusses kann nicht genügen, um den § 26 StGB vollständig greifen zu lassen.
Eine Umstiftung zu einer ganz anderen Straftat ist unproblematisch möglich, da der Anstifter den Tatentschluss zu einem ganz anderen Delikt hervorruft. Nicht strafbar ist hingegen eine Abstiftung, bei dem er den Haupttäter zu einem milderen Delikt bestimmt. In solchen Fällen mildert er das Risiko, sodass allenfalls eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe möglich ist.