Subjektiver Tatbestand – Vorsatz

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Im subjektiven Tatbestand geht es um die subjektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz nicht ein fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt. Die Kurzformel – für unproblematische Fälle – lautet, Vorsatz ist das Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges. Anders gesagt, der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes bei Kenntnis aller Tatumstände. Der Vorsatz besitzt folglich ein Willens- und ein Wissenselement.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist, gem. § 8 StGB, die Begehung der Tat, unabhängig davon, wann der Erfolg eintritt. Demzufolge ist sowohl ein vor einem tatbestandlichen Handeln liegender Vorsatz (sog. dolus antecedens – nur im Vorbereitungsstadium wirkender Vorsatz) wie auch ein später gefasster Vorsatz oder eine später erlangte Kenntnis irrelevant (sog. dolus subsequens – „kommt ihm ganz Recht“) und kann dem Täter nicht vorgeworfen werden.