Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der Hintermann muss im subjektiven Tatbestand auch einen entsprechenden Willen zur Tatherrschaft haben. Problematisch erscheinen die Fälle, in denen der Hintermann über die tatherrschaftsbegründenden Umstände irrt.
a) Der Hintermann beherrscht den Vordermann, ohne dies zu wissen
Mangels Kenntnis von seiner beherrschenden Rolle fehlt es dem Hintermann in solchen Fällen an einem Tatherrschaftswillen. Dies gilt auch, wenn der Hintermann tatherrschaftsbegründende Umstände, wie z.B. eine Geisteskrankheit des Vordermanns, nicht kennt oder er aber irrig annimmt, der Vordermann handele vorsätzlich.
b) Der Hintermann glaubt, den Vordermann zu beherrschen, was objektiv jedoch nicht der Fall ist
Für die Strafbarkeit als mittelbarer Täter fehlt es bereits an der Tatherrschaft. Es handelt sich lediglich um eine versuchte mittelbare Täterschaft, da er einen entsprechenden Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung hatte. Ob daneben auch eine vollendete Anstiftung gem. § 27 StGB vorliegt, ist umstritten. Während eine Ansicht den Teilnehmerwillen als ein Minus von dem Tatherrschaftswillen mitumfasst ansieht, lehnt eine andere Ansicht dies ab, da es nach Vorstellung des Hintermanns an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat fehlt. Auch unterscheiden sich der Teilnehmer- und Tatherrschaftswille dahingehend, dass bei ersterem derjenige die Tat nur als fremde Tat fördern möchte und bei letzterem die Tat als eigene möchte.