Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Im Rahmen eines Doppelirrtums nimmt der Täter ebenfalls tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an, doch er verkennt gleichzeitig die Grenzen des von ihm angenommenen Rechtfertigungsgrundes. Er wird idR als Verbotsirrtum behandelt, da in diesen Konstellationen nur ein Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB zu sehen ist. Die Rechtsfolge ist von der Vermeidbarkeit des Irrtums abhängig.