Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Umstritten ist, wie ein error in persona vel objecto des Vordermanns sich auf die Strafbarkeit des Hintermanns auswirkt.
A veranlasst die schuldunfähige B den C umzubringen. B selbst kennt C nicht. A beschreibt ihr ihn kurz und erklärt, wo sie ihn finden kann. (Abw.: Der A zeigt ihr zudem ein Foto von C). Die B verwechselt den C mit D und bringt, anstelle des C, den D um.
a) Nach einer Ansicht hat der Hintermann seinen Vorsatz in dem Zeitpunkt des „aus-den-Händen-geben“ derart konkretisiert, dass es sich um einen für ihn vorsatzausschließenden aberratio ictus handelt. Es könne insoweit rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug fehlgehe. Im Ergebnis wäre nach dieser Ansicht der Vorsatz gem. § 16 I 1 StGB abzulehnen.
b) Vorzugswürdig ist aber die andere Ansicht, die darauf abstellt, ob und inwieweit dem Vordermann Raum zur Individualisierung gegeben wurde.
In der Abwandlung zeigt A der B ein Foto, sodass B keinen Raum mehr für eine Individualisierung hatte. Es handelt sich um ein Fehlgehen des Werkzeuges und somit um einen aberratio ictus für den Hintermann. Der § 16 I 1 StGB wäre insoweit anzuwenden.
Im Ausgangsfall lag ein gewisser Raum für die Individualisierung durch B vor, sodass die Objektverwechslung der B dem A zugerechnet werden kann. Es handelt sich um einen unbeachtlichen error in persona vel objecto. Die Verwechslung lag noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, sodass sich gerade die Gefahr einer überlassenen Individualisierung realisiert hat.