Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Unterliegt einer der Mittäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto ist dieser nach h.M. auch für die übrigen Mittäter unbeachtlich, sofern in der Handlung selbst keine wesentliche Abweichung von dem geschlossenen Tatplan vorliegt. Insoweit gilt das oben Gesagte ohne Besonderheiten.
- Strafrecht Allgemeiner Teil
- Herangehensweise an eine Strafrechtsklausur
- Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt
- Fahrlässigkeitsdelikt und Erfolgsqualifikation
- Unterlassungsdelikt
- Konkurrenzen