I. Das fahrlässige Begehungsdelikt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

1. Tatbestand (Tatbestandsmäßigkeit)

a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges bei kausaler Verursachung

b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Im Rahmen der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ist zu prüfen, ob eine (Schutz-) Norm oder ein allgemeiner Erfahrungssatz existiert, der ein entsprechendes Verhalten missbilligt. Andernfalls sind anhand des allgemeinen Grundsatzes für die objektive Sorgfaltspflicht die Art und das Maß der Sorgfalt danach zu bestimmen, was von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage zu erwarten gewesen wäre. Eine Fahrlässigkeit liegt somit in der Außerachtlassung einer im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht. Im Straßenverkehr ist weiter der sog. Vertrauensgrundsatz zu berücksichtigen. Nach diesem kann sich jeder auf ein ordnungsgemäßes Verhalten des anderen verlassen, sofern er sich selbst entsprechend verhält.

c) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung muss bei objektiver Vorhersehbarkeit gegeben sein. Diese richtet sich nach dem oben dargestellten Grundsatz und fragt, ob der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges objektiv – aus ex ante Sicht – vorhersehbar war.

d) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entspricht der objektiven Zurechenbarkeit zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolgseintritt. Hier sind entsprechend alle Probleme und Aspekte der objektiven Zurechnung zu prüfen, z.B. Risikoverringerung, rechtmäßiges Alternativverhalten etc.

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

In der Schuld ist iRd Fahrlässigkeit zu prüfen, ob dem Täter nach Maß seines individuellen Entwicklungsgrades sowie Könnens auch subjektiv ein Vorwurf gemacht werden kann. Das heißt, es wird allein anhand seiner individuellen Fähigkeiten und seines Wissen geprüft, ob ihm auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges vorgeworfen werden kann.