II. Das erfolgsqualifizierte Delikt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt muss der Täter das Grunddelikt vorsätzlich verwirklicht und zumindest fahrlässig eine schwere Folge verursacht haben. Es ist nach Prüfung des Grunddelikts wie folgt weiter zu prüfen:

Tatbestand der Erfolgsqualifikation

a) Eintritt des qualifizierten Erfolges

b) tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang (= Unmittelbarkeitszusammenhang)

Die dem Grunddelikt eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr muss sich gerade im qualifizierten Erfolg unmittelbar niedergeschlagen haben. Das heißt, es genügt kein einfacher Ursachenzusammenhang iSd conditio-Formel, sondern es muss sich die spezifische Gefahr des Grunddeliktes in der schweren Folge verwirklicht haben.

c) Wenigstens fahrlässig

Die Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich aus dem vorsätzlich begangenen Grunddelikt. Darüber hinaus muss der Täter wenigstens fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge gehandelt haben gem. § 18 StGB. Eine Ausnahme gilt bei erfolgsqualifizierten Delikten, die wenigstens Leichtfertigkeit fordern (z.B. § 251 StGB). Dann muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht gelassen haben. Das heißt etwas außer Acht lassen, dass jedem einsichtigen Menschen sofort einleuchten würde iSv grob fahrlässig. Weiter zu prüfen ist die objektive Vorhersehbarkeit des qualifizierten Erfolges sowie die subjektive Vorhersehbarkeit des qualifizierten Erfolges (iSe Fahrlässigkeitsschuldvorwurfs).