II. Die Mittäterschaft, § 25 II StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei der Mittäterschaft handelt es sich um eine gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von mehreren, gleichberechtigten und arbeitsteilig handelnden Tätern aufgrund eines gemeinsam geschlossenen Tatplans. Aus der Definition ergeben sich bereits die Voraussetzungen:
1. Arbeitsteiliges Handeln
2. Von gleichberechtigten Partnern
3. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans

Die Voraussetzungen des § 25 II StGB sind alle im objektiven Tatbestand zu prüfen, denn nur dann können die Handlungen des einen Mittäters dem anderen zugerechnet werden. Dies ist vor allem wichtig, wenn die einzelnen Handlungen eines Mittäters allein nicht den objektiven Tatbestand eines Deliktes verwirklichen. Der subjektive Tatbestand ist dagegen für jeden Mittäter einzeln zu prüfen. Es müssen alle Mittäter unabhängig voneinander vorsätzlich gehandelt haben. Die gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert von allen einen entsprechend kausalen Tatbeitrag und muss iRe Tatherrschaft erfolgen. Dabei kann auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium genügen. D.h. es ist nicht zwingend ein Tatbeitrag in der Ausführung an sich erforderlich, sofern der Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium die Tatverwirklichung maßgeblich fördert. Nach BGH kann somit ein Minus iRd Tatausführung durch ein Plus bei der Tatplanung oder Vorbereitung ausgeglichen werden. Die Tatbeiträge müssen nur gleichwertig sein. Zudem kann auch die Tatplanung so wesentlich sein, dass der Planende das Tatgeschehen derart mitbeherrscht, dass sein Handeln im Ausführungsstadium nicht mehr zwingend stärker wiegen würde. Für die Gleichberechtigung der Partner können alle Umstände des Einzelfalls wertend herangezogen werden, wie z.B. hälftiges Aufteilen der Beute, Mitspracherecht etc.

Die Prüfung, ob eine Mittäterschaft gem. § 25 II StGB vorliegt, ist iRd objektiven Tatbestands bei der Tathandlung zu prüfen:

„A hat durch seine Tathandlung x den Tatbestand xy nicht oder nicht vollständig selbst verwirklicht. Es könnte ihm jedoch die Handlung des B zugerechnet werden, sofern A und B Mittäter iSd § 25 II StGB sind.“