III. Unrechtsbewusstsein – Verbotsirrtum, § 17 StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Das Unrechtsbewusstsein ist die Kenntnis des rechtlichen Verbots einer Tat. Das Fehlen stellt einen Verbotsirrtum gem. § 17 StGB dar, nach dem die Schuld entfallen kann, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war.

Bei einem Verbotsirrtum weiß der Täter somit, genau was er tut, es fehlt ihm jedoch die Einsicht Unrecht zu tun. Ein solcher Irrtum kann vorliegen, weil er irrtümlich denkt, sein Verhalten sei erlaubt oder auf der irrigen Annahme basieren, sein Verhalten sei noch von einer Erlaubnis oder einem Rechtfertigungsgrund erfasst. Letzteres stellt einen Erlaubnisirrtum dar und nur einen indirekten Verbotsirrtum, der jedoch auch unter den § 17 StGB fällt.

Die Schuld entfällt gem. § 17 S. 1 StGB nur dann, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war. Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anstrengung all seiner geistigen Kräfte und notfalls unter Hinzuziehung von rechtlichem oder geistigem Beistand und bei gehöriger Anstrengung seines Gewissens hätte erkennen können, dass sein Verhalten nicht gerechtfertigt ist. Im Fall einer Vermeidbarkeit entfällt die Schuld nicht, sondern die Strafe kann gem. § 17 S. 2 StGB gemildert werden.