Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Im Rahmen der alic ist es wichtig, sich immer wieder zu verdeutlichen, dass die Tathandlung in dem Sich-Betrinken als Ursache für die spätere Tat liegt. Bei einer Fahrlässigkeit wird die alic folglich unnötig, da bereits jeder Fahrlässigkeitsbeitrag im Vorfeld – wie das Sich-Betrinken – als Anknüpfungspunkt genügen kann. Der spätere Erfolg kann demjenigen aufgrund des Fahrlässigkeitsvorwurfs des Sich-Betrinkens bereits zugerechnet werden, ohne dass es der Rechtsfigur der alic bedürfe.
Bedenke:
Im Vorsatzbereich war die Rechtsfigur der alic notwendig, da nicht jeder Verursachungsbeitrag genügt, sondern der Erfolg bewusst verwirklicht werden muss. Nur durch die alic konnte zwischen dem Verursachungsbeitrag des Sich-Betrinkens und dem Erfolg eine rechtliche Beziehung hergestellt werden, die sein Handeln strafrechtlich verfolgbar macht.