IV. Akzessorietät der Teilnahme

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Für die Teilnahme muss eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht schuldhafte oder beendete) Haupttat gem. § 11 I Nr. 5 StGB vorliegen. Daher ist an einer Tat, die nicht vorsätzlich oder rechtmäßig erfolgte keine strafbare Teilnahme möglich. Einzige Ausnahme hiervon regelt der § 30 I StGB.

Die Strafe für den Teilnehmer richtet sich nach der für den Täter drohenden Strafandrohung. Er ist somit wie der Täter aus demselben Tatbestand sowie innerhalb desselben Strafrahmens zu bestrafen. Einzige Ausnahme ist § 27 II StGB, der zwingend eine Strafrahmenverschiebung für Gehilfen vorsieht. Sieht ein Tatbestand besondere persönliche Merkmal als strafbegründend oder strafmodifizierend vor, kann nach § 28 StGB eine Akzessorietätslockerung oder -durchbrechung in Betracht kommen.