Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Eine Einwilligung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, entspricht aber – unter Berücksichtigung des § 630d BGB – der eigenen Selbstverantwortung jedes Einzelnen. Sie kann nur als Rechtfertigungsgrund greifen, sofern der Tatbestand kein Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers voraussetzt. Setzt der Tatbestand ein Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers voraus und hat dieses eingewilligt, würde es sich um ein
1. Disponibilität des Rechtsguts bzw. Dispositionsbefugnis des Einwilligenden
Der Einwilligende muss über das konkrete Rechtsgut verfügungsberechtigt sein. Eine Einwilligung in die eigene Tötung ist gem. § 216 StGB nicht möglich. Dafür ist eine Einwilligung in die eigene Körperverletzung im Rahmen des § 228 StGB, d.h. solange sie nicht gegen die guten Sitten verstößt, möglich.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erklärung der Einwilligung ist vor der Tat und sie muss im Zeitpunkt des Eingriffes weiterhin bestehen.
3. Freie und ernsthafte Erklärung
Die Erklärung der Einwilligung muss frei von Täuschung, Irrtümern, Gewalt, Drohung oder ähnlichem Zwang, ernsthaft erfolgen. Es dürfen demnach keine Willensmängel vorliegen, wobei Motivirrtümer unschädlich sind.
4. Einsichtsfähigkeit
Der Einwilligende muss auch eine Einsichtsfähigkeit besitzen, d.h. er muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, das Ausmaß und die Tragweite seiner Entscheidung erkennen und beurteilen zu können. Dies kann iSd § 828 III BGB verstanden werden (Norm aber niemals zitieren, diese Eselsbrücke dient nur für den Lernzweck!).
5. Subjektive Kenntnis
Der Einwilligende muss subjektiv auch Kenntnis von seiner Einwilligung haben.