Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Der Vorsatz des Anstifters muss sich auf die Haupttat sowie auf den Anstiftererfolg iSd Bestimmens beziehen (sog. doppelter Vorsatz). Es ist hierbei unschädlich, wenn der Anstifter nicht alle Gegebenheiten der Haupttat kennt. Es genügt vielmehr, wenn er die grundsätzliche Ausführung und die kennzeichnenden Merkmale der Haupttat in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Nicht davon erfasst wird ein Exzess des Haupttäters.