Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Ein Irrtum ist immer dann gegeben, wenn der Täter bei Tatbegehung mindestens einen Umstand des objektiven Straftatbestands nicht kannte oder dabei einem Irrtum unterlag. Er handelt gem. § 16 I StGB nicht vorsätzlich. Bei Irrtümern auf Tatbestandsebene ist entscheidend, ob es sich bei dem tatsächlichen Geschehensablauf um eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung von dem eigentlich gewollten bzw. vorgestellten Geschehensablauf handelt. Unwesentlich ist eine Abweichung, wenn das tatsächliche Geschehen sich noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren befindet, sodass der Täter mit diesem rechnen konnte und musste. Hier ist Vorsicht und genaue Tatbestandsanwendung geboten.
Beispiel
A möchte B sein Fahrrad stehlen. Er geht zu dessen Wohnung und nimmt das dort stehende Fahrrad, in der Annahme es gehöre B, mit. In Wirklichkeit gehört das Fahrrad jedoch C.
Das Beispiel ist kein Fall des § 16 I 1 StGB, da es sich auch nach der – nicht ganz richtigen – Vorstellung des A (immer noch) um eine fremde bewegliche Sache iSd § 242 StGB handelt. Unerheblich ist, wem die Sache tatsächlich gehört.