IV. Anstiftung zu einem erfolgsqualifizierten Delikt

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt handelt es sich gem. § 11 II StGB um eine Vorsatztat. Das rechtswidrige Grunddelikt lässt die Erfolgsqualifikation dadurch insgesamt zu einer teilnahmefähigen Vorsatztat werden, sodass zu dieser entsprechend angestiftet werden kann. Hinsichtlich des doppelten Anstiftervorsatzes ist auch hier nicht notwendigerweise eine Kenntnis von allen Umständen der Haupttat erforderlich. Es genügt, wenn der Teilnehmer zumindest die groben Umstände kennt. Der Fahrlässigkeitsvorwurf muss gem. § 18 StGB für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden. Damit muss den Teilnehmer bzgl. der schweren Folge derselbe Fahrlässigkeitsvorwurf wie den Haupttäter treffen.