Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des Taterfolges
b) Tathandlung iSe Unterlassens - (P) Abgrenzung zum positiven Tun
c) Kausalität iFd modifizierten conditio-sine-qua-non-Formel
Ein Unterlassen ist kausal, wenn die Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nach der sog. Vermeidbarkeitstheorie) entfiele.
d) Objektive Zurechnung
e) Garantenstellung (hierzu weiter unten ausführlich)
f) Entsprechungsklausel gem. § 13 I StGB
Der Sinngehalt des Unterlassens muss dem eines positiven Tuns entsprechen, sog. Modalitätenäquivalenz. Bei Erfolgsdelikten ist diese unerheblich, sondern wird idR nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten (z.B. §§ 249, 263 StGB) relevant.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des Erfolgs und Kenntnis von den grundlegenden Umständen, vor allem diejenigen die seine Garantenstellung begründen.
3. Rechtswidrigkeit - (P) rechtfertigende Pflichtenkollision
4. Schuld
Es ist die (subjektive) Zumutbarkeit eines normgemäßen Verhaltens erforderlich.
(P) Gebotsirrtum gem. § 17 StGB hinsichtlich der Garantenstellung.