Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Die Notstandshandlung gem. § 34 StGB liegt in der Rettung eines Rechtsguts durch Aufopferung eines anderen und muss erforderlich sein. Erforderlich ist eine Notstandshandlung, wenn die Handlung geeignet ist, die Gefahr sofort, auf Dauer und mit Sicherheit abzuwenden. Bei mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste Mittel zu verwenden. Die Erforderlichkeit ist aus ex ante Sicht zu bestimmen.