Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Bei dem Aggressivnotstand gem. § 904 BGB richtet sich die Notstandshandlung nicht gegen die Sache als Gefahrenquelle, sondern gegen ein unbeteiligtes Rechtsgut und beschädigt oder zerstört dies. Die Handlung muss erforderlich sowie verhältnismäßig iSe Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern sein.
- Strafrecht Allgemeiner Teil
- Herangehensweise an eine Strafrechtsklausur
- Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt
- Fahrlässigkeitsdelikt und Erfolgsqualifikation
- Unterlassungsdelikt
- Konkurrenzen