I. Grundsätze der Konkurrenzen

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

In der Regel verwirklicht eine Handlung einen Tatbestand. Daneben kann eine Handlung jedoch auch mehrere Tatbestände oder ein Gesetz mehrfach verwirklichen. Insoweit liegt eine natürliche Handlung vor, d.h. eine Ausführungshandlung, die auf einer Willensbetätigung bzw. auf einem Handlungsentschluss beruht. Sind verschiedene Gesetze verwirklicht, stehen diese in Tateinheit gem. § 52 StGB zueinander.

Nimmt der Täter mehrere Handlungen vor, die sich auf mehrere Willensentschlüsse begründen, kann jede dieser Handlungen für sich einen Tatbestand verwirklichen. Es ist zu fragen, ob diese Handlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit verknüpft werden können. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Handlungen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, aufgrund ihres räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs objektiv für einen Dritten ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellen. Eine getrennte Betrachtung würde folglich zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines ansonsten einheitlichen Lebenssachverhaltes führen. Dies ist immer der Fall, wenn keine Zäsur zwischen den einzelnen Handlungen eingetreten ist. In solchen Fällen liegt Tateinheit gem. § 52 StGB vor. Andernfalls bleibt es bei der Tatmehrheit und die Tatbestände stehen gem. § 53 StGB zueinander. In beiden Fällen ist weiter eine eventuelle Gesetzeskonkurrenz zu berücksichtigen.