1. Problem Sukzessive Mittäterschaft

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Bei der sukzessiven Mittäterschaft handelt es sich um einen mittäterschaftsbegründenden Eintritt eines Mittäters in die bereits begonnene Tatausführung eines anderen. Dies ist unproblematisch möglich. Das erforderliche Einvernehmen bzw. der gemeinsame Willensentschluss hinsichtlich des Tatplans zwischen den Mittätern kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts erfolgt gem. § 25 II StGB entsprechend eine Zurechnung der Tatbeiträge.

Fraglich ist jedoch, inwieweit einem nachträglich hinzutretenden Mittäter das vorher bereits verwirklichte Tatunrecht zugerechnet werden kann. Früher rechnete man ihm alle bis dahin erfolgten Tatbeiträge zu, sofern der Hinzutretende „in Kenntnis und Billigung“ des bisherigen Geschehens hinzutrat. Dies sprengt die Grenzen des Schuldprinzips und ist in der Praxis auch schwer beweisbar.

Die neuere Rechtsprechung sieht, für – in dem Zeitpunkt des Eintritts – bereits vollständig abgeschlossene Ereignisse, keine Zurechnung mehr vor. Allein mit dem Eintritt und der dadurch konkludent erklärten Billigung des (bisherigen) Geschehens könne keine sukzessive Mittäterschaft für das Vorangegangene begründet werden. Dies ergibt sich insoweit bereits aus der Definition der Mittäterschaft. Der Hinzutretende kann keinen kausalen Beitrag zur Verwirklichung mehr beisteuern. Ist dem Hinzutretenden hingegen noch die Beisteuerung eines kausalen Tatbeitrags möglich, können die Voraussetzungen nach § 25 II StGB gegeben sein und eine entsprechende Zurechnung ermöglichen.