Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Bei einer vorsätzlichen alic ist eine Bestrafung des Täters trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit möglich, wenn er im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens zum einen die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (zumindest bedingt) vorsätzlich beabsichtigt und zum anderen einen (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich der bereits ins Auge gefassten späteren Tat (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination) hatte.
Der Vorsatz muss demnach hinsichtlich der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit gegeben sein sowie hinsichtlich der späteren Tat, wobei diese zwar konkret gefasst, aber noch nicht im Einzelnen geplant sein muss. Es fehlt daher am Vorsatz, wenn der Täter erst im schuldunfähigen Zustand den Entschluss fasst eine Tat zu begehen.
In der Klausur ist zunächst mit dem Tatbestand der im schuldunfähigen Zustand verwirklichten Tat zu beginnen. Dort darf – im Falle einer vorsätzlichen alic – der subjektive Tatbestand nicht abgelehnt werden. Der Täter hat sich zwar nicht nach dem Delikt strafbar gemacht, die Strafbarkeit scheitert jedoch erst an der fehlenden Schuldfähigkeit. Nach Ablehnung der Strafbarkeit ist der Tatbestand in Form der alic – nach Feststellung der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts – zu prüfen.