Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Problematisch ist ein error in persona vel objecto des Haupttäters und dessen Auswirkung auf die Strafbarkeit des Anstifters.
a) Eine Ansicht nimmt bei einem unbeachtlichen error in persona vel objecto eine entsprechende Unbeachtlichkeit für den Anstifter an. Dies entspreche zum einem dem Wortlaut des § 26 StGB und zum anderen auch dem Akzessorietätsgrundsatz. Allein maßgeblich sei, dass der Haupttäter aufgrund des von dem Anstifter hervorgerufenen Entschlusses handelt.
Gegen die Ansicht spricht, dass sie den Vorsatz des Anstifters gänzlich unberücksichtigt lässt.
b) Eine andere Ansicht sieht in diesen Fällen stets einen aberratio ictus für den Anstifter, d.h. der § 16 I 1 StGB wäre anwendbar. Dafür spreche, dass der Anstifter seinen Vorsatz auf eine konkrete – in ihren Grundzügen bekannte – Tat konkretisiert habe. Zudem ist anzuführen, dass er ansonsten noch für weitere Taten zur Verantwortlichkeit gezogen werden könnte. Dies wäre der Fall, wenn der Täter mehrere Anläufe zur Tatverwirklichung benötigt oder aber nach der ersten Handlung seinen Irrtum bemerkt und im Anschluss das eigentliche Opfer angreift. Es handelt sich hierbei um das das sog. Blutbadargument. Ein Vorsatzunrecht könne nur bestraft werden, wenn sich dieses realisiert hat, sodass der Anstifter nur wegen versuchter Anstiftung zu bestrafen sei.
Gegen diese Ansicht spricht, dass sie einen „Vorsatzverbrauch“ annimmt, sodass bei einem Angriff auf die falsche Person nicht zugleich ein Angriffsversuch auf die eigentliche Person miterfasst wird.
c) Nach der überzeugenderen Ansicht (BGH) ist dessen Beachtlichkeit im jeweiligen Einzelfall allein aus Sicht des Anstifters anhand der überlassenen Möglichkeit einer Individualisierung zu beurteilen. Der Anstifter gibt das Geschehen bewusst aus den Händen und hat demnach das Risiko eines Irrtums bzw. Abweichens entsprechend zu tragen. Bei einer überlassenen Individualisierung sind folglich die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft entsprechend heranzuziehen und der Fehler ist für den Anstifter unbeachtlich, sofern es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalb der Grenzen des Vorhersehbaren liegt.
Für diese Ansicht spricht, dass trotz der Akzessorietät der Vorsatz des Anstifters entsprechend beachtet werden muss. Das eigentliche Problem iRe error in persona vel objectos bei einem Angestifteten ist, dass in diesen Fällen zwei AT-Grundsätze nicht in Einklang zu bringen sind. Zum einen der Akzessorietätsgrundsatz und zum anderen der Grundsatz, dass nur bei Realisierung des konkret gefassten Vorsatzes eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat gegeben sein kann, sog. Vorsatzunrecht. Hier ist die Argumentation am Sachverhalt im konkreten Einzelfall gefordert.
Tipp:
Nach einem möglichen Ablehnen einer Anstiftung ist immer an eine psychische Beihilfe zu denken und gedanklich zumindest durchzuprüfen!