Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Der Täter muss bei Tatbegehung Kenntnis bzw. Wissen von allen strafbegründenden und strafschärfenden Umständen des objektiv verwirklichten Tatbestands haben. Dies ist nicht in der Weise zu verstehen, dass der Täter den Sachverhalt bereits vollständig juristisch richtig erfassen muss, sondern nach verständiger und objektiver Sicht eines Durchschnittsmenschen den Sachverhalt und sein Handeln im Sinne eines natürlichen Sinngehalts erfasst hat. Bei deskriptiven Merkmalen (z.B. „zerstören“, „Sache“), die sinnlich wahrnehmbar sind, genügt das Erfassen der grundsätzlichen Bedeutung. Bei normativen Merkmalen (z.B. „fremd“), die einer tiefgehenden juristischen Subsumtion bedürfen, genügt es, dass der Täter die allgemeine Bedeutung verstanden hat. Hierbei wird auch von einer Parallelwertung in der Laiensphäre gesprochen. Es wird auf die Erfassung des Sachverhalts und dessen Bedeutungsebene aus Laiensicht abgestellt.