Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Die Besonderheit des Notstands gem. § 34 StGB liegt in der erforderlichen Interessenabwägung. Nach dieser muss das geschützte Rechtsgut das benachteiligte (wesentlich) überwiegen.
Bei einer sog. internen Güterkollision ist eine Abwägung zwischen Leben und Leben oder Leben und körperlicher Unversehrtheit (von derselben oder verschiedenen Personen) vorzunehmen.
In diesen Fällen ist fraglich, ob der § 34 StGB überhaupt Anwendung finden kann.
Eine Ansicht nimmt die Anwendbarkeit des § 34 StGB an, während eine andere Ansicht die Anwendbarkeit mangels einer möglichen Abwägung grds. ablehnt. Nach der letztgenannten Ansicht wären diese Fälle nur über eine (evtl. mutmaßliche) Einwilligung sachgerecht zu lösen, da nur iRe Einwilligung das Selbstbestimmungsrecht des Opfers entsprechend berücksichtigt werden könne.
Doch selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 34 StGB nach erstgenannter Ansicht bejaht, könnte der § 34 StGB ausgeschlossen sein, sofern eine Angemessenheit gem. § 34 S. 2 StGB abzulehnen ist. An dieser fehlt es, wenn der Täter gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Opfers verstößt, sodass am Ende beide Ansichten stets zum gleichen Ergebnis gelangen. Ein Streitentscheid kann in diesen Fällen folglich dahinstehen.