I. Notwehr, § 32 StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Das Notwehrrecht gem. § 32 StGB ist als Rechtfertigungsgrund für ein tatbestandlich erfülltes Delikt iRd Rechtswidrigkeit zu prüfen. Für den § 32 StGB selbst muss dessen objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein.

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