Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Das Notwehrrecht gem. § 32 StGB ist als Rechtfertigungsgrund für ein tatbestandlich erfülltes Delikt iRd Rechtswidrigkeit zu prüfen. Für den § 32 StGB selbst muss dessen objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein.
Unterseiten von I. Notwehr, § 32 StGB
- Strafrecht Allgemeiner Teil
- Herangehensweise an eine Strafrechtsklausur
- Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt
- Fahrlässigkeitsdelikt und Erfolgsqualifikation
- Unterlassungsdelikt
- Konkurrenzen