3. Notwehrexzess, § 33 StGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Ein Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Sein Verhalten ist nicht mehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Es kann jedoch gem. § 33 StGB zumindest entschuldigt sein. Dabei greift der § 33 StGB nur bei einer Überschreitung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung. Diese Überschreitung muss zudem aus Affekt, das heißt aus Furcht, Angst oder Verwirrung, erfolgen.

a) Bewusste Überschreitung

Problematisch erscheint eine bewusste Überschreitung. Nach h.M. fallen nicht nur unbewusste, sondern auch bewusste Notwehrüberschreitungen unter den § 33 StGB, solange sie aus Affekt erfolgen.

b) Nach provozierter Notwehrhandlung

Lange Zeit vertrat der BGH, dass dem Täter eine Berufung auf den § 33 StGB untersagt sei, sofern ein Fall der Provokation vorliegt. Mittlerweile sieht er auch hier eine Wertungsfrage im Einzelfall. Bei einer fahrlässigen Provokation sei damit ein Berufen auf den § 33 StGB möglich, sofern eine Verteidigung iRe Provokation überhaupt geboten ist. Besteht bereits kein Notwehrrecht, kann ein solches auch nicht überschritten werden. Ist jedoch ein Notwehrrecht gegeben, kann auch ein Berufen auf den § 33 StGB möglich sein. Dies ergibt sich bereits mangels weiterer Einschränkungen aus dem Gesetzeswortlaut. Der § 33 StGB spricht allein von einer Überschreitung der Notwehr.

c) Fehlender Verteidigungswille

Auch bei einem Notwehrexzess gem. § 33 StGB muss der Verteidigungswille das primäre Handlungsmotiv darstellen. Es gilt insoweit das zum § 32 StGB Gesagte.