Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Ein Bestimmen liegt in dem Hervorrufen des Tatentschlusses. An diesem fehlt es, wenn der Haupttäter bereits fest zur Tatbegehung entschlossen war, sog. omnimodo facturus. In einem solchen Fall wäre nur eine versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB oder eine Form der psychischen Beihilfe gem. § 26 StGB denkbar. Daraus wird bereits deutlich, dass das Bestimmen einen kausalen Wert für die Haupttat haben muss. Ein kausaler Beitrag liegt auch in den Fällen vor, in denen der Täter zwar eine gewisse Tat ins Auge gefasst hat, aber noch zögert. Es handelt sich insoweit noch um keinen omnimodo facturus, weil es an dem festen – ohne jegliches Schwanken beschlossenen – (Tat-) Entschluss fehlt und insofern noch Raum für eine Anstiftung gibt.