1. Problem: Kausalität der Beihilfe

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Umstritten ist, ob der Beihilfebeitrag auch für den Erfolg der Haupttat kausal sein muss.
Eine Ansicht in der Literatur nimmt ein solches Erfordernis der Kausalität an. Andernfalls könne nicht von einem mittelbar gelungenen Rechtsgutsangriff gesprochen werden. Nach anderer Ansicht muss der Gehilfenbeitrag zumindest die Chancen des Erfolges verbessert oder gestärkt haben iSe Risikoerhöhung.

Nach der Rspr. genügt allein die objektive Erleichterung und sonst wie Förderung der Haupttat. Auf eine Kausalität für den Erfolg solle es jedoch nicht ankommen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 27 StGB, der das Hilfeleisten unter Strafe stellt, ohne dass der Erfolg der Haupttat ihm in irgendeiner Weise zugerechnet wird.

Überzeugender dürfte die Literaturmeinung sein. Eine Förderung ohne Ursächlichkeit ist schon grundsätzlich nicht denkbar, da sie ohne eine solche auch nicht förderlich gewesen sein kann. So hat auch der BGH in einer Entscheidung klargestellt, dass der Begriff der Förderung und die kausale Hilfeleistung idR übereinstimmen. Es bedarf folglich idR keinen Streitentscheid.