Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Im objektiven Tatbestand sind die konkreten objektiven Voraussetzungen des strafrechtlichen Tatbestandes zu prüfen. In den Fällen eines Handlungsdelikts ist eine konkrete Handlung des Täters erforderlich, während bei einem Erfolgsdelikt ein bestimmter vom Tatbestand geforderter Erfolg eingetreten sein muss. Bei Erfolgsdelikten ist zwischen der Handlung und dem Erfolg eine objektive Zurechenbarkeit sowie entsprechende Kausalität der Handlung (unten mehr) erforderlich. Anders verhält es sich bei Handlungsdelikten, bei denen bereits die Handlung an sich sanktioniert wird und folglich den objektiven Tatbestand insoweit erfüllt.

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