Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
An einer Tat können mehrere Personen beteiligt sein. Es ist bei jedem der Beteiligten einzeln zwischen Täter und Teilnehmer zu unterschieden. Die Abgrenzung erfolgt anhand der folgenden Theorien.
1. Die Tatherrschaftslehre
Nach der Tatherrschaftslehre ist die Tatherrschaft das entscheidende Abgrenzungskriterium der Täterschaft von der Teilnahme. Eine Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Bei der Mittäterschaft ist die Tatherrschaft als Handlungsherrschaft zu verstehen, während es iRe mittelbaren Mittäterschaft vielmehr eine Willensherrschaft darstellt.
Folglich ist ein Täter derjenige, der als Zentral- bzw. Schlüsselfigur für das Geschehen agiert und das „Ob“ und „Wie“ der Tat maßgeblich bestimmt. Ein Teilnehmer ist hingegen nur eine Randfigur des Geschehens, die die Tat lediglich veranlasst oder sonst wie fördert.
2. Die strenge subjektive Theorie
Die von der früheren Rechtsprechung überwiegend vertretene Meinung nahm eine Abgrenzung allein anhand der inneren Ausrichtung des Handelnden zur Tat vor. Täter war demnach derjenige, der die Tat als eigene wollte und mit Täterwillen (sog. animus auctoris) handelte. Ein Teilnehmer wollte die Tat hingegen nur als fremde Tat veranlassen oder sonst wie fördern, sodass er nur mit einem Teilnehmerwillen (sog. animus socii) handelte.
3. Kombinationstheorie - Neuere Rechtsprechung
Die Bestimmung des inneren Willens ist in der Praxis natürlich schwierig feststellbar oder zu beweisen. Zwar hält die neuere Rechtsprechung weiterhin an der subjektiven Theorie fest, aber erweitert sie unter Hinzuziehung von objektiven Kriterien. Demnach ist die subjektive Einstellung des Handelnden anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung des Geschehens zu bestimmen. Als anerkannte Kriterien gelten hierbei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Beteiligung sowie die Tatherrschaft.