Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Weiter muss die Handlung angemessen sein, gem. § 34 S. 2 StGB. Es ist insoweit eine einschränkende Betrachtung vorzunehmen, die Missverhältnisse iRe Mittel-Zweck-Relation ausschließen soll.