Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Bei einem Erlaubnis(grenz)irrtum irrt der Täter über die Existenz oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und ist damit von dem § 17 StGB als Form des Verbotsirrtums (sog. indirekter Verbotsirrtum) miterfasst.
- Strafrecht Allgemeiner Teil
- Herangehensweise an eine Strafrechtsklausur
- Objektiver Tatbestand – objektive Zurechenbarkeit
- Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt
- Fahrlässigkeitsdelikt und Erfolgsqualifikation
- Unterlassungsdelikt
- Konkurrenzen