Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Grundlegendes
Ein Pfandrecht (auch sog. Fahrnispfand) ist die Belastung einer beweglichen Sache gem. § 1204 BGB mit einem Verwertungsrecht des Gläubigers und soll eine ihm zustehende Forderung sichern. Aus einem Pfandrecht ist der Gläubiger somit berechtigt, sich aus der Sache Befriedigung zu verschaffen, gem. § 1204 Abs. 1 BGB. Es handelt sich bei dem Pfandrecht demnach um ein dingliches, streng akzessorisches Verwertungsrecht.