Die Vormerkung, §§ 883 ff. BGB

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Grundlegendes

Die Vormerkung ist in den §§ 883 ff. BGB geregelt und dient der vorläufigen grundbuchmäßigen Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf die dingliche Rechtsänderung, z. B. auf Verschaffung des Eigentums aus § 433 Abs. 1, S. 1 BGB. Sie ist ein akzessorisches Sicherungsmittel sui generis mit quasi dinglicher Wirkung. Sie dient dem Schutz vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Rechtsinhabers und gleichzeitiger Rangwahrung § 883 Abs. 2 u. 3 BGB. Durch sie werden Verfügungen über das betroffene Recht, die den zu sichernden Anspruch gefährden würden, dem Berechtigten gegenüber relativ unwirksam (Verfügungsschutz nach § 883 Abs. 2 BGB) und wahrt dessen Rang nach § 883 Abs. 3 BGB.

Die Vormerkung besteht nur, wenn und solange der zu sichernde Anspruch existiert (Akzessorietät der Vormerkung) und kann nur einen schuldrechtlichen Anspruch sichern. Sie gibt dem Vormerkungsinhaber gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen einen Anspruch auf Zustimmung der Grundbuchberichtigung gem. § 888 BGB. Denn eine eingetragene Vormerkung löst keine Grundbuchsperre aus, sodass ein Zwischenerwerber als Berechtigter eingetragen werden kann.