Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Übergabesurrogat durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 929 S. 1, 931 BGB
Der Veräußerer ist mittelbarer Besitzer und hat einen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, den er im Rahmen der Eigentumsübertragung als Übergabesurrogat an den Erwerber nach §§ 929 S. 1, 930 BGB abtritt, sodass dieser mittelbarere Besitzer wird. Die Abtretung richtet sich dabei gem. § 413 BGB nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 398 ff. BGB.
Voraussetzungen:
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Rechtsgeschäftliche Einigung, § 929 S.1 BGB
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Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB
- a) Berechtigung des Zedenten
- aa) kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen möglich
- bb) Prioritätsprinzip bei mehrfacherer Abtretung
- b) Abtretbarkeit der Forderung, § 399 BGB
- aa) Veränderung des Schuldinhalts, § 399 S. 1, 1. Alt. BGB
- bb) Rechtsgeschäftlicher Ausschluss, § 399 S. 1, 2. Alt BGB steht den Beteiligten grds. frei; beachte aber § 354 HGB !
- c) Form
- aa) grds. formfrei
- bb) auch für die Abtretung von Ansprüchen deren Begründung formpflichtig ist
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Einig sein im Zeitpunkt der Abtretung, § 929 S. 1 BGB
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Verfügungsbefugnis des Veräußerers
Die Rechtsfolge ist der Übergang der Forderung und allen akzessorischen Nebenrechten gem. § 401 BGB (insbes. Bürgschaften, Hypotheken) auf den Erwerber. Er erhält demnach Eigentum und mittelbaren Besitz an der Sache, während der Veräußerer seine Besitzposition vollständig verliert. Zu beachten ist, dass auch hier der Schuldnerschutz gem. §§ 404 ff. BGB greift. Zudem bleiben alle dinglichen und schuldrechtlichen Rechte des unmittelbaren Besitzers sowie alle Einwendungen erhalten, § 936 Abs. 2 u. 3 BGB.