Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Eigentumsvermutung, § 1006 BGB

Der § 1006 BGB enthält eine Eigentumsvermutung in drei verschiedenen Varianten. Er ist dabei nicht iRd gutgläubigen Erwerbes gem. §§ 932 ff. BGB anwendbar, da sie abschließende Regelungen enthalten. Eine Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann nur für bewegliche Sachen greifen, für Immobilien gilt die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs gem. § 891 BGB.

Nach Abs. 1 wird vermutet, dass der gegenwärtige Besitzer bei Besitzerlangung Eigenbesitz iSd § 872 BGB erlangt und zeitgleich auch das Eigentum an der Sache. Für die Zeit seines Besitzes wird darüber hinaus vermutet, dass er Eigentümer der Sache bleibt. Die Vermutung greift nicht, wenn er nur Fremdbesitz erlangt oder sonstige dem Eigentumserwerb entgegenstehende Gründe vorliegen.

Vorsicht: Wenn der früherer Fremdbesitzer während seiner Besitzzeit Eigenbesitz erlangt, greift nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB!

Der Abs. 1, S. 2 regelt eine Ausnahme der Anwendung des § 1006 Abs. 1 BGB. Er findet keine Anwendung, sofern dem früheren Besitzer die Sache iSd § 935 BGB abhandengekommen ist.

Nach Abs. 2 wird zugunsten des früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes auch Eigentümer war. Diese Vermutung tritt hinter den Abs. 1 zurück und findet idR nur Anwendung, wenn dessen Vermutung (z. B. durch ein Abhandengekommen) widerlegt wurde.

Der Abs. 3 bewirkt eine Gleichstellung des unmittelbaren mit dem mittelbaren Besitz. Bei einem mehrstufigen Besitz wird vermutet, dass der mittelbare Besitzer Eigenbesitzer und Eigentümer der Sache ist. Der § 1006 BGB enthält somit eine Beweislastumkehr zugunsten des Besitzers, wobei er die Tatsachengrundlage, d. h. den Besitz(-erwerb), zu beweisen hat. Den Umstand, dass der Besitzer nur Fremdbesitzer oder nicht Eigentümer geworden ist, muss hingegen der andere beweisen. Relevant wird diese Vermutung vor allem iRd Vindikationslage und die daraus resultierenden Ansprüche.