Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Eigentumsarten

Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Eigentumsarten erfolgt anhand der Anzahl der Berechtigten, der Art der einzelnen Berechtigungen sowie Art des Gegenstandes, auf den sich das Eigentum bezieht.

1. Alleineigentum
Hier ist nur eine Person als Eigentümer an einer oder mehrerer Sachen berechtigt.

2. Miteigentümer nach Bruchteilen
Hier ist jeder Eigentümer nur zu einem ideellen, rechnerisch festgesetzten Bruchteil an der Sache berechtigt. Beachte hierfür die Regelungen der §§ 741 ff., 1008 ff. BGB. Ein Miteigentümer hat somit nur an diesem Bruchteil Eigentum, sodass der Miteigentümer nicht über die Sache im Gesamten, wohl aber über seinen ideellen Anteil frei verfügen kann, § 747 S. 1 BGB.

3. Teileigentum
Die einzelnen Teileigentümer sind Alleineigentümer an realen Teilen einer Sachgesamtheit. Der grundsätzliche Eigentumsbegriff knüpft an ganzen Sachen an, daher kann Teileigentum auch nur an sonderrechtsfähigen Sachteilen bestehen, z. B. §§ 95, 97 BGB. Andernfalls entsteht Miteigentum an der ganzen Sache.

4. Gesamthandseigentum
An einer Sache können die Gesamthänder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Eigentümer sein. Dies kann nur mittelbar durch Rechtsgeschäft an einer Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört, begründet werden. Die möglichen Fälle sind gesetzlich abschließend geregelt und erfasst z. B:

  • die GbR, § 719 Abs. 1, 718 BGB,
  • OHG/ KG, § 105 Abs. 3 (§ 161 Abs. 2) HGB iVm §§ 718, 719 BGB,
  • eheliche Gütergemeinschaft, §§ 1416 ff. BGB und
  • Miterbengemeinschaften, §§ 2033 Abs. 2, 2032 BGB.

Hierbei steht jedem Gesamthänder ein Anteil an der Sache insgesamt zu, doch ist das Recht jedes Einzelnen durch das gleiche Recht der anderen beschränkt. Daher kann er allein weder über die gesamte Sache noch über seinen Anteil verfügen.

5. Treuhandeigentum
Dem Treuhandeigentum liegt der Grundgedanke einer Trennung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum zugrunde. Der Treuhänder ist dabei im juristischen Sinne Volleigentümer der Sache (= Treugut) und hat entsprechend unbeschränkte Verfügungsmacht über die Sache nach außen. Im Innenverhältnis wird diese Verfügungsmacht jedoch durch eine schuldrechtliche Treuhandvereinbarung beschränkt. Er hat die Sache demnach nur in einem bestimmten Sinne zu gebrauchen.

Dabei sind zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann das Treugut vorwiegend für die Interessen des Treuhänders gebraucht werden. IdR dient es als Sicherheit von noch offenstehenden Forderungen, z. B. Sicherungsübereignung. Die Sache kann (bzw. soll auch nur) dann verwertet werden, wenn die Forderungen nicht beglichen werden, sog. Sicherungstreuhand.

Daneben gibt es noch die Verwaltungstreuhand, bei der das Treugut nur im Sinne des Treugebers begründet und behandelt wird, sodass der Treuhänder allein im Interesse des Treugebers über die Sache verfügen darf, z. B. Investment-Fonds. Die Besonderheit solcher Treuhandeigentümer liegt darin, dass ein Gläubiger des Treuhänders nicht ohne Weiteres in das Treugut vollstrecken kann, auch wenn dieser im juristischen Sinne Volleigentümer ist.