1. Einigung zwischen Nichtberechtigten und Erwerber

Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)

Einigung zw. Nichtberechtigten und Erwerber

Durch den gutgläubigen Erwerb soll vorwiegend der Rechtsverkehr geschützt werden, damit ist aber klar, dass der Veräußerer und Erwerber nicht identisch sein dürfen, denn ansonsten bedarf es dessen Schutz nicht. Es muss sich also um ein Verkehrsgeschäft handeln.

Verkehrsgeschäft
ist ein Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die (auch) bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann.

OHG    ->    A (-)    //    A    ->    OHG    (+), da B & C nicht auf Veräußererseite tätig sind
(A, B, C)                //                (A, B, C)

Folge ( P ) Rückerwerb des Nichtberechtigten

Im Rahmen der Einigung gibt es noch einen Problemfall, und zwar den Rückerwerb des (zuvor) Nichtberechtigten von dem gutgläubigen Erwerber. Der Kernpunkt der Problematik ist, dass der gutgläubige Erwerber vollständiges und vor allem vollwertiges Eigentum erlangt hat, gem. §§ 932 ff. BGB. Er kann über dieses nun frei verfügen. Sofern der gutgläubige Erwerber das Eigentum also an den zuvor Nichtberechtigten überträgt, würde der Erwerber Eigentum an der Sache vom Berechtigten nach § 929 S. 1 BGB erlangen. Ob dies möglich ist, ist umstritten:

e.A. sieht die Rechtsstellung des gutgläubigen Erwerbers als unbeschränkt an, sodass hiervon auch keine Ausnahme gemacht werden könne. Dies gelte eben auch für die Veräußerung an den zuvor Nichtberechtigten. Konsequenz dieser Ansicht ist, dass der Nichtberechtigte somit rechtmäßiger Eigentümer der Sache wird. Denn jede andere Auffassung sei ein Widerspruch zum Gesetz.

h.M. löst das anders:

  • grds. geht diese Ansicht auch nach dem obigen Grundsatz davon aus, dass der gutgläubige Erwerber vollwertiges Eigentum erlangt. Dies kann er wirksam an den NB übertragen.

  • aber sie macht von diesem Grundsatz drei Ausnahmen:

    1. Wenn das Hin und Her der Veräußerung von Anfang an so geplant war.

      • Arg. § 242 BGB als Fall eines ansonsten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
    2. Wenn die Übertragung von vorneherein nur vorläufiger Natur ist, wie etwa bei einer Sicherungsübereignung.

    3. Wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft rückgängig gemacht wird, z. B. Rücktritt.

      • In diesen Ausnahmefällen komme es dann zu einem automatischen Eigentumsrückfall an den ursprünglichen Eigentümer:

        (1) e.A. leitete diesen aus einer teleologischen Reduktion der Gutglaubensvorschriften ab. Diese könnten keine Anwendung in den Fällen finden, in denen der Rechtsverkehr keines Schutzes bedarf, da bereits kein Verkehrsgeschäft vorliege.

        (2) a.A. zieht den Rechtsgedanken des § 158 Abs. 2, 2. HS BGB heran. Zwar liege keine aufschiebende Bedingung vor, aber die Vorschrift lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass bei einer Aufhebung vorübergehender Zustände der ursprüngliche Zustand zu folgen habe, da andernfalls es vom Zufall abhinge was die Parteien vereinbart haben