Autorin: Yvonne Mannsfeld (Rechtsanwältin)
Übergabesurrogat durch Besitzkonstitut, §§ 929 S. 1, 930 BGB
Durch ein Besitzkonstitut iSd §§ 929 S. 1, 930 BGB ist es möglich, das Eigentum an einer Sache unter Beibehaltung der momentanen Besitzposition des Veräußerers an den Erwerber zu übertragen, indem ihm mittelbarer Besitz eingeräumt wird, z. B. Sicherungsübereignung.
Die Voraussetzungen für eine solche Übereignung sind:
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Rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1 BGB
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Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts, sog. Besitzmittlungsverhältnis (BMV) iSd § 868 BGB
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Aus dem sich ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB ergibt (siehe oben).
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Hier liegt eine Durchbrechung des Publizitätsprinzips vor, da die Vereinbarung eines BMV nicht unbedingt immer von außen erkennbar ist.
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Es kann auch antizipiert vereinbart werden: Das Eigentum an der Sache geht dann auf den Erwerber in dem Moment über, in dem der Veräußerer selbst Besitz und Eigentum an der Sache erlangt (auch hier Durchgangserwerb für eine juristische Sekunde!).
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Einig sein im Zeitpunkt der Vereinbarung des BMVs
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Verfügungsbefugnis des Veräußerers
Zu beachten ist dabei, dass es unerheblich ist, ob der Veräußerer unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist. Entscheidend ist allein, dass der Erwerber in die Besitzposition eines mittelbaren Besitzers gelangt, sodass der Veräußerer dessen Oberbesitz anerkennt bzw. für diesen den Besitz mittelt. Für den Fall, dass der Veräußerer selbst nur mittelbarer Besitzer ist, wird er durch die Veräußerung mittelbarer (Fremd-) Besitzer 1. Grades und der Erwerber mittelbarer (Eigen-) Besitzer 2. Grades.